§ 10 Verordnung über den Sozialplan - Ausgestaltung der Massnahme
§ 10 Verordnung über den Sozialplan · Ausgestaltung der Massnahme
1. Die Massnahme besteht in der prioritären Berücksichtigung bei internen Vakanzen. Zusätzlich kann sie sich zusammensetzen aus
a. der Bestimmung einer Betreuungsstelle oder -person;
b. Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und einer damit zusammenhängenden allfälligen Verlängerung des Anstellungsverhältnisses um maximal 6 Monate.
2. Eine allfällige Aus- oder Weiterbildung wird zulasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der Umstrukturierung vom Kanton Basel-Landschaft getragen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen.
3. Nach erfolgreicher Stellenvermittlung oder nach 2 durch die internen Stellensuchenden abgelehnten Stellenangeboten endet diese Massnahme.
4. Führt eine neue Stelle zu einem tieferen Lohn, wird ab Stellenantritt während 12 Monaten zulasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der Umstrukturierung die Lohndifferenz als Zulage bezahlt.