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150 CH-BL

§ 9a Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung

Allgemeine Bestimmungen - Personalpolitik
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§ 9a Personalgesetz · Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung

1. Der Kanton ergreift angemessene Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und sorgt insbesondere dafür

a. den Anteil der Mitarbeitenden mit Behinderungen an der Gesamtzahl der Mitarbeitenden in der kantonalen Verwaltung zu erhöhen;

b. die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der kantonalen Verwaltung durch geeignete Strategien und Massnahmen zu fördern;

c. die notwendigen Anpassungen der Arbeitsplätze vorzunehmen;

d. geeignete Personalentwicklungsmassnahmen anzubieten.

2. Der Regierungsrat legt periodisch Zielvorgaben zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen fest, deren Einhaltung durch die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft wird.

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