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150 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Führung der Mitarbeitenden

Allgemeine Bestimmungen - Personalpolitik
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§ 9 Personalgesetz · Führung der Mitarbeitenden

1. Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die Mitarbeitenden.

2. Die Mitarbeitenden sowie die Vorgesetzten fordern und fördern sich gegenseitig und setzen dabei auf Eigenverantwortung.

3. Die Vorgesetzten streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeitenden frühzeitig und vollständig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.

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