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CH-BL
§ 77 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 77 Personalgesetz · Inkrafttreten
1. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft.