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150 CH-BL

§ 77 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 77 Personalgesetz · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft.

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