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150 CH-BL

§ 76 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 76 Personalgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) vom 5. Juni 1978 wird aufgehoben.

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