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150 CH-BL

§ 74 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Disziplinarwesen

Übergangsbestimmungen
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§ 74 Personalgesetz · Disziplinarwesen

1. Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978 abzuschliessen.

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