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150 CH-BL

§ 73 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Amtsperiode

Übergangsbestimmungen
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§ 73 Personalgesetz · Amtsperiode

1. Die neue, vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.

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