Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 CH-BL

§ 72 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 Personalgesetz · Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde

1. Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden.

2. Beschwerdeinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts. Sie beurteilt

a. Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;

b. Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung Gerichte.

3. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss anwendbar.

← § 71 Personalgesetz Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Allgemeines § 73 Personalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →