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CH-BL
§ 72 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde
Rechtspflege
§ 72 Personalgesetz · Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde
1. Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden.
2. Beschwerdeinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts. Sie beurteilt
a. Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;
b. Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung Gerichte.
3. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO) sinngemäss anwendbar.