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150 CH-BL

§ 71 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde

Rechtspflege
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§ 71 Personalgesetz · Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde

1. Innert 10 Tagen kann Beschwerde erhoben werden

a. beim Regierungsrat gegen Verfügungen der verwaltungsinternen Anstellungsbehörde sowie der Schulleitungen der kantonalen Schulen als Anstellungsbehörde, unter Vorbehalt von Abs. 2;

a.bis beim Schulrat der kommunalen Schulen bzw. beim Gemeinderat, sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat, gegen Verfügungen der Schulleitung als Anstellungsbehörde;

b. beim Kantonsgericht gegen Verfügungen der gerichtlichen Anstellungsbehörde, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und der Ombudsperson.

2. Die Anfechtbarkeit von Verfügungen des Regierungsrates als Anstellungsbehörde richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO).

3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 kostenlos.

4. Eine Beschwerde gegen die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung.

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