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150 CH-BL

§ 7 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Grundsätze der Personalpolitik

Allgemeine Bestimmungen - Personalpolitik
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§ 7 Personalgesetz · Grundsätze der Personalpolitik

1. Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll

a. die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber fördern, um die zur Erfüllung der Aufgaben geeigneten Mitarbeitenden zu gewinnen und zu erhalten;

b. den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen;

c. fortschrittliche Organisationsstrukturen, Führungs- und Steuerungsinstrumente ermöglichen;

d. für nachhaltig ausgestaltete Anstellungen sorgen und das nachhaltige Verhalten fördern;

e. eine offene Information und partizipative Entscheidungsfindung gewährleisten;

f. die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden fördern sowie deren Arbeitsfähigkeit und Gesundheit schützen;

g. die Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familienpflichten und ausserberuflichen Aktivitäten zum Wohl der Gesellschaft unterstützen;

h. die Chancengleichheit für alle gewährleisten;

i. das Angebot an Ausbildungsplätzen in den Arbeitsfeldern des Kantons und die aktive Zusammenarbeit mit Ausbildungsinstitutionen fördern;

j. * die Beschäftigung und Eingliederung von Erwerbslosen und Menschen mit Behinderungen ermöglichen und fördern.

2. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht wirken auf eine einheitliche Personalpolitik hin und unterstützen sich dabei gegenseitig.

3. Der Regierungsrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik.

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