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150 CH-BL

§ 69 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt

Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
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§ 69 Personalgesetz · Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt

1. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons.

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