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CH-BL
§ 69 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 69 Personalgesetz · Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
1. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons.