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150 CH-BL

§ 68 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Entlassung durch den Kanton

Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
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§ 68 Personalgesetz · Entlassung durch den Kanton

1. Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen

a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;

b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist;

c. wenn das Amt aufgehoben wird.

2. Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes.

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