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CH-BL
§ 68 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Entlassung durch den Kanton
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 68 Personalgesetz · Entlassung durch den Kanton
1. Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
c. wenn das Amt aufgehoben wird.
2. Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes.