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CH-BL
§ 67 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Rücktritt und Altergrenze
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 67 Personalgesetz · Rücktritt und Altergrenze
1. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten.
2. ...