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CH-BL
§ 65 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Vergütung, Auslagen, Schadenersatz
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 65 Personalgesetz · Vergütung, Auslagen, Schadenersatz
1. Das Dekret regelt die Vergütung.
2. Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.