150
CH-BL
§ 64 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Wahl
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 64 Personalgesetz · Wahl
1. Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.