Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 CH-BL

§ 64 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Wahl

Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
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§ 64 Personalgesetz · Wahl

1. Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.

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