Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 CH-BL

§ 63 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ausschreibung

Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
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§ 63 Personalgesetz · Ausschreibung

1. Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.

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