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CH-BL
§ 63 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ausschreibung
Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 63 Personalgesetz · Ausschreibung
1. Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.