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150 CH-BL

§ 61 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Disziplinartatbestände

Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
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§ 61 Personalgesetz · Disziplinartatbestände

1. Disziplinartatbestände sind

a. grobe Verletzung der Amtspflicht;

b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt.

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