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CH-BL
§ 61 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Disziplinartatbestände
Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
§ 61 Personalgesetz · Disziplinartatbestände
1. Disziplinartatbestände sind
a. grobe Verletzung der Amtspflicht;
b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt.