§ 60 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Disziplinarbehörden
§ 60 Personalgesetz · Disziplinarbehörden
1. Disziplinarbehörden sind
a. der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichts, den Mitgliedern der Fachkommission Aufsicht Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft, den Vorsteherinnen bzw. Vorstehern der Besonderen Behörden sowie den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;
b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte und den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
c. der Regierungsrat gegenüber den Notarinnen und Notaren der Gemeinden sowie gegenüber allen anderen nicht in den Bst. a-c genannten Inhaberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.
2. Ersatzpersonen der in Abs. 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind diesen gleichgestellt.
3. Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der Untersuchung beauftragen.