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150 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Einheitliche Personalpolitik

Allgemeine Bestimmungen - Personalpolitik
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§ 6 Personalgesetz · Einheitliche Personalpolitik

1. Der Kanton Basel-Landschaft ist ein Arbeitgeber mit einheitlichen personalrechtlichen Anstellungsbedingungen.

2. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, die einheitlichen personalrechtlichen Anstellungsbedingungen durchzusetzen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen.

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