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CH-BL
§ 58 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigung durch den Kanton
Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
§ 58 Personalgesetz · Kündigung durch den Kanton
1. Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist.
2. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats.
3. Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Abs. 1 und 72 sinngemäss.