Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 CH-BL

§ 58 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigung durch den Kanton

Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Personalgesetz · Kündigung durch den Kanton

1. Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen

a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;

b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist.

2. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats.

3. Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Abs. 1 und 72 sinngemäss.

← § 57 Personalgesetz Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Allgemeines § 59 Personalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →