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150 CH-BL

§ 57 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
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§ 57 Personalgesetz · Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsperiode mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden.

2. Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.

3. Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle der Nichtwiederwahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.

4. Das Nähere regelt das Dekret.

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