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CH-BL
§ 56 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Dauer des Arbeitsverhältnisses
Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
§ 56 Personalgesetz · Dauer des Arbeitsverhältnisses
1. Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode.
2. Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage des Ablaufes der Amtsperiode.