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CH-BL
§ 55 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Haftung
Versicherungswesen und Haftung
§ 55 Personalgesetz · Haftung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008.
2. Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes.
3. Das Verfahren für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Kanton richtet sich nach den §§ 71 und 72 dieses Gesetzes.