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150 CH-BL

§ 53 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Sozialversicherungen

Versicherungswesen und Haftung
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§ 53 Personalgesetz · Sozialversicherungen

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3. Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall Kollektivversicherungen abschliessen.

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