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150 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Anstellungsbehörden

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 5 Personalgesetz · Anstellungsbehörden

1. Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und Instanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorgesehen ist.

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