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CH-BL
§ 48 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 48 Personalgesetz · Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
1. Mit der Bewilligung von Aus- und nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung verbunden werden.