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150 CH-BL

§ 46a Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Personalentwicklung

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aus-, Fort- und Weiterbildung
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§ 46a Personalgesetz · Personalentwicklung

1. Der Kanton fördert im Rahmen seiner Bedürfnisse als Arbeitgeber mit geeigneten Massnahmen eine nachhaltige Personalentwicklung.

2. Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen, welche Mitarbeitende befähigen, die mit ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

3. Personalentwicklungsmassnahmen können von den vorgesetzten Stellen angeordnet werden

4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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