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CH-BL
§ 45 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ausbildung
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 45 Personalgesetz · Ausbildung
1. Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
2. ...
3. Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.