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CH-BL
§ 44 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ausstandspflicht
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 44 Personalgesetz · Ausstandspflicht
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, namentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.
2. Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
3. In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.