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CH-BL
§ 43 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 43 Personalgesetz · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.