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150 CH-BL

§ 43 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
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§ 43 Personalgesetz · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

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