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CH-BL
§ 42 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Öffentliche Ämter
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 42 Personalgesetz · Öffentliche Ämter
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung.
2. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.