Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150 CH-BL

§ 41 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Nebenbeschäftigungen

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Personalgesetz · Nebenbeschäftigungen

1. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.

2. Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht.

3. Die Bewilligung darf nur verweigert werden

a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;

b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;

c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

← § 40 Personalgesetz Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Allgemeines § 42 Personalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →