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CH-BL
§ 41 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Nebenbeschäftigungen
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 41 Personalgesetz · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.
2. Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht.
3. Die Bewilligung darf nur verweigert werden
a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;
b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;
c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.