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150 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 4 Personalgesetz · Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons

1. Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter oder als Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist.

2. Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden in Ausübung kantonaler Funktionen.

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