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150 CH-BL

§ 39 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Arbeitszeit

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
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§ 39 Personalgesetz · Arbeitszeit

1. Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.

2. Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstunden müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Verordnung.

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