150
CH-BL
§ 38a Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Meldung von Missständen
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 38a Personalgesetz · Meldung von Missständen
1. Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsperson Missstände zu melden.
2. Eine Meldung an die Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn die Ombudsperson nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und sie in gutem Glauben sowie im öffentlichen Interesse erfolgt.
3. Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 38 und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Strafgesetzbuch dar.
4. Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
5. Das Nähere regelt der Regierungsrat.