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150 CH-BL

§ 38 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Pflicht zur Verschwiegenheit

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
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§ 38 Personalgesetz · Pflicht zur Verschwiegenheit

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3. Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.

4. Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorsehen.

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