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CH-BL
§ 36 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Grundsatz
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
§ 36 Personalgesetz · Grundsatz
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.