150
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Wohnsitzfreiheit
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
§ 33 Personalgesetz · Wohnsitzfreiheit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2. Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder
b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.