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CH-BL
§ 32 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
§ 32 Personalgesetz · Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
1. Das Dekret regelt den Ferienanspruch.
2. Die Verordnung regelt
a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt;
c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;
d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.