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150 CH-BL

§ 31 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Auslagen, Schadenersatz

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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§ 31 Personalgesetz · Auslagen, Schadenersatz

1. Die Verordnung regelt

a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen;

b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.

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