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CH-BL
§ 31 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Auslagen, Schadenersatz
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
§ 31 Personalgesetz · Auslagen, Schadenersatz
1. Die Verordnung regelt
a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen;
b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.