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150 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 3 Personalgesetz · Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

2. Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden.

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