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150 CH-BL

§ 29 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Lohngleichheit

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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§ 29 Personalgesetz · Lohngleichheit

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

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