§ 28 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Gesundheitsschutz
§ 28 Personalgesetz · Gesundheitsschutz
1. Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
2. Er bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit aufgrund einer Behinderung nicht weiter ausüben können, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung bei der gleichen Direktion an, soweit dies mit verhältnismässigen Massnahmen möglich ist.
3. Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 2 gilt als unverhältnismässig, wenn die Interessen an der Neuanstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen in einem Missverhältnis stehen, insbesondere
a. zum wirtschaftlichen Aufwand für die Direktion;
b. zum Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.