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CH-BL
§ 27 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Schutz der Persönlichkeit
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
§ 27 Personalgesetz · Schutz der Persönlichkeit
1. Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Angriffen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen.