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CH-BL
§ 26 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Kündigung zur Unzeit
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 26 Personalgesetz · Kündigung zur Unzeit
1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im 1. Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.