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150 CH-BL

§ 25b Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Härtefallmassnahmen

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 25b Personalgesetz · Härtefallmassnahmen

1. Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeitenden, die aufgrund einer Kündigung nach § 19 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes unverschuldet unzumutbare Folgen erleiden, einmalig eine Härtefallleistung gewähren.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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