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CH-BL
§ 25b Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Härtefallmassnahmen
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 25b Personalgesetz · Härtefallmassnahmen
1. Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeitenden, die aufgrund einer Kündigung nach § 19 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes unverschuldet unzumutbare Folgen erleiden, einmalig eine Härtefallleistung gewähren.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.