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CH-BL
§ 25 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Abgangsentschädigung
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 25 Personalgesetz · Abgangsentschädigung
1. Es kann eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden
a. wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird;
b. wenn die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b nicht möglich ist.
2. Die Anstellungsbehörde kann eine Abgangsentschädigung von maximal 6 Monatslöhnen, der Regierungsrat und das Kantonsgericht auf Antrag der Anstellungsbehörde von maximal 12 Monatslöhnen zusprechen.