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150 CH-BL

§ 25 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Abgangsentschädigung

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 25 Personalgesetz · Abgangsentschädigung

1. Es kann eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden

a. wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird;

b. wenn die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b nicht möglich ist.

2. Die Anstellungsbehörde kann eine Abgangsentschädigung von maximal 6 Monatslöhnen, der Regierungsrat und das Kantonsgericht auf Antrag der Anstellungsbehörde von maximal 12 Monatslöhnen zusprechen.

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