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150 CH-BL

§ 24 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 24 Personalgesetz · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.

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