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CH-BL
§ 24 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 24 Personalgesetz · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.