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150 CH-BL

§ 21 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität

Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
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§ 21 Personalgesetz · Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente.

2. Bei der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Teilinvalidität kann ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.

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