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CH-BL
§ 21 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität
Das Arbeitsverhältnis - Beendigung
§ 21 Personalgesetz · Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität
1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Bei der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Teilinvalidität kann ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.