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150 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - Weitere Unterstellungen

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 2 Personalgesetz · Weitere Unterstellungen

1. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen gilt dieses Gesetz auch für

a. die nebenamtlichen Richterinnen und Richter;

b. die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons.

2. Für die Mitglieder des Regierungsrates gelten die in diesem Gesetz aufgestellten Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ablehnung von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz.

3. Die Mitglieder des Landrates und die basellandschaftliche Vertretung im Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt.

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